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   BGH, 23.01.2020 - V ZR 170/19   

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https://dejure.org/2020,2629
BGH, 23.01.2020 - V ZR 170/19 (https://dejure.org/2020,2629)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2020 - V ZR 170/19 (https://dejure.org/2020,2629)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19 (https://dejure.org/2020,2629)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Zutritt zum Gebäudekomplex)

  • rewis.io

    Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EGZPO a.F. § 26 Nr. 8
    Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Zutritt zum Gebäudekomplex)

  • datenbank.nwb.de

    Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 525
  • NZM 2020, 325
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.09.2019 - V ZR 224/18

    Berücksichtigung des Interesse des Wohnungseigentümers beim Gegenstandswert;

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - V ZR 170/19
    Diese richtet sich allein nach dem unmittelbaren Interesse an der Beseitigung der Verurteilung, nicht nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 224/18, NZM 2019, 881 Rn. 3).
  • BGH, 19.01.2017 - V ZR 100/16

    Nichtzulassungsbeschwerde in einer Wohnungseigentumssache: Wert der Beschwer für

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - V ZR 170/19
    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN).
  • BGH, 21.03.2019 - V ZR 127/18

    Erreichung des Beschwerdewerts i.S.d.§ 26 Nr. 8 EGZPO bei Abweisung einer Klage

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - V ZR 170/19
    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN).
  • BGH, 30.09.2021 - V ZR 258/20

    Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 29.10.2020 - V ZR 273/19

    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Angebot des Beschwerdeführers

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen muss, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN; Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NJW-RR 2020, 525 Rn. 4).
  • BGH, 11.02.2021 - V ZR 140/20

    Nichtzulassung der Revision aufgrund nicht erreichten Wertes der Beschwer

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 3 mwN).

    aa) Die Beschwer richtet sich allein nach dem unmittelbaren Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 7; Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19, NJW-RR 2020, 1004 Rn. 8 mwN).

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